Notarielles Gesellschaftsrecht
Das notarielle Gesellschaftsrecht umfasst die Gestaltung von Gesellschaften durch Gründung, Umwandlung und Beendigung von Gesellschaften.
Notarielles Gesellschaftsrecht im Überblick
Die im notariellen Gesellschaftsrecht bestehenden Aufgaben umfassen die rechtssichere Gestaltung und Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, Satzungsänderungen/Vertragsänderungen, Umwandlungen und Auflösung von Gesellschaften. Als Notar berate ich im Vorfeld bei der Auswahl der richtigen Gesellschaftsform, Kapitaländerungen und Nachfolgeregelungen. Ich begleite Sie bis zur Handelsregistereintragung. Dadurch sorge ich für rechtliche Klarheit.

Jahre an Erfahrung
Notar
Sebastian Laufs
Sebastian Laufs, Rechtsanwalt und Notar, berät Sie und begleitet sie bei allen notariellen Angelegenheiten, insbesondere Immobilientransaktionen, Unternehmensgründungen sowie Gestaltung der Vermögensnachfolge. Hierbei werden nicht nur die unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen, sondern auch jede Gestaltung auf ihre steuerrechtlichen Auswirkungen hin überprüft, um auf allen Ebenen ein optimales Ergebnis zu erzielen.
- Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Handels- und Gesellschaftsrecht (Fachanwalt)
- Erbrecht
- Steuerrecht
- Steueroptimierte Vermögensstrukturierung
Im Überblick
Die verschiedenen Bereiche
Durch die Erbeinsetzung bestimmt der Erblasser seinen Rechtsnachfolger. Dieser tritt in alle Rechtspositionen des Erblassers ein. Sofern das nicht gewünscht ist, bieten sich einzelne Vermächtnisse an. Kraft dieser Vermächtnisse treten die gewünschten Rechtsfolgen nur im Rahmen der genau zu bezeichneten Anordnungen des Erblassers ein.
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Im Überblick
Bereiche
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- Begleitung von Trennungsprozessen
- Vorbereitung von Massenentlassungen
- Restrukturierung des Betriebs
- Ausgliederung von Betrieben oder Betriebsteilen
Die verschiedenen Bereiche
Die notarielle Tätigkeit im Gesellschaftsrecht ist zweigeteilt und richtet sich stark danach, ob eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft zu gründen bzw. zu überarbeiten ist. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) ist eine Mitwirkung bei der Gründung zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Bei einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) wird der Notar meist nur bei der Umsetzung einer bereits erfolgten vertraglichen Vereinbarung im Handelsregister mit.
Eine besondere notarielle Tätigkeit entsteht im Falle von Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz. Hier sind neben den vertraglichen Vereinbarungen auch regelmäßig entsprechende Zustimmungsbeschlüsse der an dem Umwandlungsverfahren beteiligten Rechtsträger vorzubereiten.
Personenhandelsgesellschaften
Personenhandelsgesellschaften, wie die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), sind durch persönliche Mitarbeit und persönliche Haftung der Gesellschafter gekennzeichnet. Die Gesellschafter haften meist unbeschränkt für Verbindlichkeiten. Diese Gesellschaften sind flexibel gestaltet und eignen sich für kleinere bis mittlere Unternehmen. Lediglich die Eintragung im Handelsregister erfolgt durch notarielle Begleitung.
Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften, wie die GmbH und die AG, sind juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie haften ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen, wodurch Gesellschafter vor persönlicher Haftung geschützt sind. Gründung und Änderungen erfolgen durch notarielle Beurkundung. Diese Gesellschaften eignen sich für größere Unternehmen, bieten eine Haftungsbegrenzung und erleichtern die Kapitalbeschaffung durch Investoren.
Umwandlungen
Unter Umwandlungen versteht man die Anpassung von Unternehmensstrukturen durch Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragung. Diese Verfahren sind im Umwandlungsgesetz geregelt und erfordern eine notarielle Beurkundung sowie Handelsregistereintragungen. Ziel ist die rechtssichere Neustrukturierung von Unternehmen, etwa zur Optimierung von Haftungen, Steuern oder Organisation, unter Wahrung der Rechte von Gesellschaftern und Gläubigern.
Beschlussmängelstreitigkeiten
Beschlussmängelstreitigkeiten entstehen, wenn Gesellschafterbeschlüsse anfechten, etwa wegen Verfahrensfehlern, Unklarheiten oder Verstößen gegen Gesetz oder Satzung. Zur Vermeidung helfen klare Satzungsregelungen, präzise Protokollierung und rechtzeitige Einberufung. Anfechtungen erfolgen oft gerichtlich, wobei die Einhaltung von Anfechtungsfristen und präzise Begründung entscheidend für den Erfolg sind.
Unterüberschrift
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